Streitvermeidung, Schlichtung, Mediation
Ob Scheidungsvereinbarung, Erbauseinandersetzung oder notarielle
Vermittlung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz: Die
Einschaltung des Notars hilft nicht nur, künftigen Streit zu
vermeiden, sondern auch einen einmal entstandenen Streit wieder
aus der Welt zu schaffen.
Wir Notare sind als Träger eines
öffentlichen Amtes auf dem gesamten Gebiet der vorsorgenden
Rechtspflege tätig. Durch unsere betreuende und beratende Funktion
helfen wir in vielfältiger Weise, Streit von vornherein zu
vermeiden oder bereits entstandenen Streit im Wege einer
einvernehmlichen Lösung beizulegen. Aber auch dort, wo keine
Einigung möglich ist, können wir Notare aufgrund unserer
unabhängigen und unparteiischen Stellung sowie unserer Fachkunde
als Schiedsrichter einen Streit entscheiden. Durch die
Einschaltung eines Notars werden so langwierige und
kostenträchtige Streitigkeiten vor Gericht vermieden.
Bei Vertragsschlüssen
kommen Streitigkeiten unter den verschiedenen Beteiligten eines
Vertrages oft gar nicht erst auf, weil Notare als professionelle
Berater von vornherein beteiligt sind – bei der Beratung, der
Erstellung von Entwürfen, dem eigentlichen Vertragsschluss
(Beurkundung) und der Abwicklung (Vollzug). In all diesen Phasen
sind wir Notare, anders als der Rechtsanwalt, den Interessen
beider Parteien verpflichtet.
Aufgrund unserer gesetzlichen Stellung als unabhängige und
unparteiische Betreuer der Beteiligten achten wir auf einen
gerechten Interessensausgleich aller Vertragsparteien. Die
gesetzlichen Aufklärungs-, Prüfungs- und Belehrungspflichten sowie
die vorgeschriebenen Förmlichkeiten nach dem Beurkundungsgesetz
tragen dazu bei, dass offene Fragen und Probleme schon vorab und
im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss geklärt werden. Die
notarielle Urkunde wird klar, unzweifelhaft und ohne offene Punkte
formuliert. Als öffentliche Urkunde erbringt sie den vollen Beweis
des beurkundeten Vorgangs, als Vollstreckungstitel erspart sie den
Gang zum Gericht.
Vier Vorteile der notariellen Schlichtung stechen besonders
hervor:
-
Schlichtung ist mehr als ein Gerichtsverfahren: Die
Beteiligten selbst bestimmen das Ergebnis. Es gibt keine
Gewinner oder Verlierer.
-
Die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens unterbricht die
Verjährung – das bedeutet Zeitgewinn für Verhandlungen.
-
Aus der Schlichtungsvereinbarung kann unmittelbar
vollstreckt werden – wie aus einem Gerichtsurteil.
-
Einigungen vor einer unabhängigen Stelle wie dem Notar sind
in der Regel schneller, unbürokratischer und billiger als
ein Gerichtsurteil.
-
Durch Landesrecht kann vorgeschrieben sein, dass man bei
bestimmten Streitigkeiten einen Einigungsversuch bei einem
Notar oder einer anderen Gütestelle versucht haben muss,
bevor man Klage beim Amtsgericht erheben kann. Von dieser
Möglichkeit haben als erste Bayern und Nordrhein-Westfalen
Gebrauch gemacht.
-
Schlichtung ist mehr als ein Gerichtsverfahren: Die
Beteiligten selbst bestimmen das Ergebnis. Es gibt keine
Gewinner oder Verlierer. -
Die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens unterbricht die
Verjährung – das bedeutet Zeitgewinn für Verhandlungen. -
Aus der Schlichtungsvereinbarung kann unmittelbar
vollstreckt werden – wie aus einem Gerichtsurteil. -
Einigungen vor einer unabhängigen Stelle wie dem Notar sind
in der Regel schneller, unbürokratischer und billiger als
ein Gerichtsurteil. -
Durch Landesrecht kann vorgeschrieben sein, dass man bei
bestimmten Streitigkeiten einen Einigungsversuch bei einem
Notar oder einer anderen Gütestelle versucht haben muss,
bevor man Klage beim Amtsgericht erheben kann. Von dieser
Möglichkeit haben als erste Bayern und Nordrhein-Westfalen
Gebrauch gemacht.
Aber auch in allen anderen Streitigkeiten kann jederzeit ein
Schlichtungsverfahren, eine sog. Mediation, durchgeführt werden.
Der Notar hilft unparteiisch, eine für beide Seiten tragfähige
Lösung zu finden. Sofern die Beteiligten dies wünschen, formuliert
er die Einigung in rechtlich eindeutiger Weise und kümmert sich um
deren praktischen Vollzug. So ist der Erfolg der Schlichtung auch
in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht gesichert.
Um dem schlichtenden Notar sowie den Schlichtungsparteien einen
Leitfaden für den förmlichen Ablauf eines Schlichtungsverfahrens
an die Hand zu geben, hat die Bundesnotarkammer eine Güteordnung
beschlossen. Diese Güteordnung kann hier abgerufen werden.
Vorsorgevollmacht & Patientenverfügung
Eine plötzliche oder altersbedingte Krankheit oder ein Unfall
können nicht nur zu wesentlichen Veränderungen in der allgemeinen
persönlichen Lebensgestaltung führen. Krankheit und Unfall können
auch zur Folge haben, dass man seine persönlichen Dinge
(rechtlich) nicht mehr selbst regeln kann und auf
die Mitwirkung anderer angewiesen ist.
Der nächste Verwandte bzw. der Ehegatte oder der Lebensgefährte
kann in solchen Situationen nicht automatisch für
die betroffene Person handeln und entscheiden. Es ist daher
ratsam, für solche Fälle Vorsorge zu treffen. So kann vor allem
vermieden werden, dass andere fremde Personen allein über das
eigene weitere Befinden entscheiden.
Wir Notare bereiten für diese Notfälle als Vorsorge
auf den konkreten Einzelfall abgestimmte
Vollmachten und andere Anordnungen vor. So wird die Gewähr
geboten, dass die ausgesprochenen Vollmachten und weiteren
Anordnungen im Notfall auch Geltung erlangen.
Im Wesentlichen stehen folgende Vollmachten und Anordnungen zur
Verfügung:
- Generalvollmacht,
- Vorsorgevollmacht,
- Betreuungsverfügung und
- Patientenverfügung.
- Generalvollmacht,
- Vorsorgevollmacht,
- Betreuungsverfügung und
- Patientenverfügung.
Die Vorsorgeurkunden werden im
Zentralen Vorsorgeregister
bei der Bundesnotarkammer in Berlin registriert,
damit sie im Fall der Fälle auch gefunden und beachtet werden: Das
Zentrale Vorsorgeregister wird inzwischen mehr als 20.000 Mal im
Monat von Betreuungsgerichten aus ganz Deutschland abgefragt. Mehr
als 1,1 Mio. Vorsorgeurkunden sind dort bereits
registriert.
-
Glossar der Bundesnotarkammer zur
Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung -
Flyer der Bundesnotarkammer zum
Zentralen Vorsorgeregister -
Merkblatt der Bundesnotarkammer zur
ZVR-CARD
Die Begründung einer Lebensgemeinschaft,
ehelich oder nichtehelich, zählt vermutlich zu den wichtigsten
Entscheidungen in Ihrem Leben. Für den gemeinsamen Lebensweg
bietet das Gesetz in erster Linie die Ehe an.
Gleichgeschlechtlichen Paaren steht die eingetragene
Lebenspartnerschaft offen. Daneben finden sich in zunehmender Zahl
auch sog. nichteheliche Lebensgemeinschaften.
Das Zusammenleben wirft zahlreiche Fragen auf, die bedacht
werden sollten, wie zum Beispiel:
-
Was geschieht mit dem alleinigen, was mit dem beiderseitigen
Vermögen?
-
Soll Vermögen (z.B. Grundbesitz) gemeinsam oder alleine
erworben werden und welche steuerlichen Konsequenzen ergeben
sich daraus?
- Hafte ich für die Schulden meines Partners?
- Bin ich im Alter abgesichert?
-
Stehen mir Zahlungen bei Krankheit und Erwerbsunfähigkeit zu
oder muss ich Ansprüche meines Partners erwarten?
-
Welche Rechte und Pflichten habe ich bezüglich gemeinsamer
Kinder?
- Was geschieht im Falle der Trennung?
- Welche Rechte habe ich im Todesfall?
- Was gilt für den Fall einer “internationalen Ehe”?
-
Was geschieht mit dem alleinigen, was mit dem beiderseitigen
Vermögen? -
Soll Vermögen (z.B. Grundbesitz) gemeinsam oder alleine
erworben werden und welche steuerlichen Konsequenzen ergeben
sich daraus? - Hafte ich für die Schulden meines Partners?
- Bin ich im Alter abgesichert?
-
Stehen mir Zahlungen bei Krankheit und Erwerbsunfähigkeit zu
oder muss ich Ansprüche meines Partners erwarten? -
Welche Rechte und Pflichten habe ich bezüglich gemeinsamer
Kinder? - Was geschieht im Falle der Trennung?
- Welche Rechte habe ich im Todesfall?
- Was gilt für den Fall einer “internationalen Ehe”?
Die Antworten auf diese Fragen fallen höchst unterschiedlich aus,
abhängig davon, ob die Partner in ehelicher,
lebenspartnerschaftlicher oder in nichtehelicher Gemeinschaft
zusammenleben. Das Gesetz bietet jedoch die Möglichkeit,
individuelle Vereinbarungen zu treffen und selbständig die
passende Regelung zu wählen.
Voraussetzung ist dabei die genaue Kenntnis der Gesetzeslage. Wir
Notare können als unparteiische Berater diese Kenntnis vermitteln
und einen vernünftigen und ausgewogenen Vertrag anbieten. Wir
verhelfen Ihnen zu einem maßgeschneiderten “rechtlichen Kleid” für
Ihre persönliche Lebenssituation.
Aber auch in Bezug auf das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern,
einschließlich Fragen zur Adoption sind wir der richtige
Ansprechpartner: Wir helfen Ihnen gern.
Schenken und vorweggenommene Erbfolge
Häufig besteht Bedarf, Vermögen bereits unter Lebenden auf die
nächste Generation zu übertragen. Neben dem Bereich der
Unternehmensnachfolge kommt dabei dem Bereich der
Überlassung von Grundeigentum an Ehegatten oder
Kinder eine große Bedeutung zu. Erfolgt die Übertragung als
Schenkung mit Rücksicht auf eine künftige Erbfolge, spricht man
von vorweggenommener Erbfolge.
Rechtlich komplexe Übertragungen von Grundbesitz, Erb- und
Geschäftsanteilen sowie künftige
Schenkungen bedürfen der notariellen Beurkundung,
ebenso Erb- und Pflichtteilsverzichte. Wir Notare sind hierbei Ihr
fachkundiger Helfer. Die zum Teil erheblichen steuerlichen
Ersparnischancen sollten allerdings nicht den Blick dafür
verstellen, dass eine Übergabe nur dann sinnvoll ist, wenn
Übergeber und Übernehmer “reif” für die Vermögensübertragung sind
und einander möglichst vertrauen.
Bei der Frage,
ob eine Zuwendung durch lebzeitige Übertragung oder durch
letztwillige Verfügung erfolgen soll, sind die jeweiligen Vor- und
Nachteile sorgfältig abzuwägen. Gegen eine lebzeitige Übertragung
spricht zunächst, dass dem Übertragenden der Gegenstand entzogen
wird. Die Rückforderung ist nach dem Gesetz nur eingeschränkt
möglich, kann jedoch im Übertragungsvertrag unter bestimmten
Voraussetzungen vereinbart werden.
Auf der anderen Seite bietet die Übertragung zu Lebzeiten auch
erhebliche Vorteile.
-
Durch die Übertragung von Grundbesitz von Eltern auf Kinder
kann diesen die Begründung eines eigenen Hausstandes oder
einer beruflichen Existenz erleichtert werden. -
Die Versorgung des Veräußerers kann im
Rahmen des Übertragungsvertrages sichergestellt werden. -
Pflichtteilsansprüche des Erwerbers sowie
von dritten Personen können unter gewissen Voraussetzungen
beschränkt werden. -
Schenkungs- bzw.
erbschaftsteuerliche Freibeträge können
durch zeitliche Verteilung der steuerbaren Vorgänge mehrfach
ausgenutzt werden.
Die Motive,
die letztlich zu einer Grundstückszuwendung führen, sind ebenso
vielfältig wie die sich daraus ergebenden vertraglichen
Gestaltungsmöglichkeiten. So werden in dem Vertrag je nach
Motivation beispielsweise Abstandszahlungen an den Übergeber,
Einräumung von Wohnrechten, Pflegeverpflichtung usw. vorgesehen.
Der Phantasie sind hierbei keine Grenzen gesetzt. Freilich sind
auch hier wieder die steuerlichen Auswirkungen im Einzelfall zu
überprüfen.
Wir werden mit Ihnen einen Ihren Bedürfnissen entsprechenden
Vertrag erarbeiten und die Auswirkungen im Einzelnen erörtern.
Das Grundgesetz garantiert die Testierfreiheit
Durch Testament oder Erbvertrag kann jeder selbst bestimmen, wer
sein Vermögen im Todesfall erhält. Dabei muss sich der Erblasser
nicht an die gesetzliche Erbfolge halten. Er kann zum Beispiel mit
ihm nicht verwandte Personen als Erben einsetzen, die gesetzlichen
Erbteile abändern und Vermächtnisse oder Testamentsvollstreckung
anordnen. Diese Regelungen können durch Testament oder Erbvertrag
getroffen werden.
Alle erbfolgerelevanten Urkunden werden bis Ende 2011 in den
Testamentsverzeichnissen der Standesämter und ab 2012 im Zentralen
Testamentsregister der Bundesnotarkammer (ZTR) registriert.
Dadurch wird im Sterbefall gewährleistet, dass die Urkunde im
Nachlassverfahren berücksichtigt wird. Dadurch wird
verfahrensrechtlich gesichert, dass der in einer notariellen
Urkunde dokumentierte letzte Wille in die Tat umgesetzt wird.
Formen von letztwillige Verfügungen
Testament
Das Testament kann als Einzeltestament oder – von Ehegatten oder
eingetragenen Lebenspartner – als gemeinschaftliches Testament
errichtet werden. Obwohl ein Testament auch eigenhändig – als
ganz handschriftlich – verfasst werden kann, ist notarielle
Beratung und Vorbereitung und dessen Beurkundung dringend zu
empfehlen: Eigenhändig errichtete Testamente enthalten nicht
selten Unklarheiten oder Fehler, die später Anlass zu Streit
geben. Auch andere Vorsorgeinstrumente wie Vollmachten,
Pflichtteilsansprüche und viele weitere Aspekte müssen bei der
Gestaltung einer Verfügung von Todes wegen beachtet werden.
Diese wenigen Beispiele verdeutlichen die juristische
Komplexität des Themas.
eingetragenen Lebenspartner – als gemeinschaftliches Testament
errichtet werden. Obwohl ein Testament auch eigenhändig – als
ganz handschriftlich – verfasst werden kann, ist notarielle
Beratung und Vorbereitung und dessen Beurkundung dringend zu
empfehlen: Eigenhändig errichtete Testamente enthalten nicht
selten Unklarheiten oder Fehler, die später Anlass zu Streit
geben. Auch andere Vorsorgeinstrumente wie Vollmachten,
Pflichtteilsansprüche und viele weitere Aspekte müssen bei der
Gestaltung einer Verfügung von Todes wegen beachtet werden.
Diese wenigen Beispiele verdeutlichen die juristische
Komplexität des Themas.
Erbvertrag
Der Erbvertrag ist eine in Vertragsform errichtete Verfügung
von Todes wegen, an der mindestens zwei Vertragspartner
beteiligt sind. Er ist beurkundungsbedürftig. Anders als beim
gemeinschaftlichen Testament können auch nicht miteinander
verheiratete Personen einen Erbvertrag schließen. Der
Erbvertrag ist im Vergleich zu notariellen gemeinschaftlichen
Testamenten kostengünstiger, da er nicht in die besondere
amtliche Verwahrung des Nachlassgerichts genommen werden muss.
Die in einem Erbvertrag getroffenen Verfügungen von Todes
wegen können grundsätzlich nur mit Zustimmung beider
Vertragspartner geändert werden, nach dem Tode eines
Vertragspartners überhaupt nicht mehr. Diese Bindung ist in
vielen Fällen ein sinnvolles Mittel, den Nachlass im Sinne des
zuerst Versterbenden zu steuern. In einem Erbvertrag kann aber
in weitem Umfang auch eine spätere einseitige Änderung der
Verfügungen vorgesehen werden, sofern eine Bindungswirkung
gerade nicht gewollt ist. Der Erbvertrag ist also ein äußerst
flexibles und individuelles Instrument, mit dem die Erbfolge
optimal an die Wünsche der Erblasser angepasst werden kann.
Der Erbvertrag ist eine in Vertragsform errichtete Verfügung
von Todes wegen, an der mindestens zwei Vertragspartner
beteiligt sind. Er ist beurkundungsbedürftig. Anders als beim
gemeinschaftlichen Testament können auch nicht miteinander
verheiratete Personen einen Erbvertrag schließen. Der
Erbvertrag ist im Vergleich zu notariellen gemeinschaftlichen
Testamenten kostengünstiger, da er nicht in die besondere
amtliche Verwahrung des Nachlassgerichts genommen werden muss.
Die in einem Erbvertrag getroffenen Verfügungen von Todes
wegen können grundsätzlich nur mit Zustimmung beider
Vertragspartner geändert werden, nach dem Tode eines
Vertragspartners überhaupt nicht mehr. Diese Bindung ist in
vielen Fällen ein sinnvolles Mittel, den Nachlass im Sinne des
zuerst Versterbenden zu steuern. In einem Erbvertrag kann aber
in weitem Umfang auch eine spätere einseitige Änderung der
Verfügungen vorgesehen werden, sofern eine Bindungswirkung
gerade nicht gewollt ist. Der Erbvertrag ist also ein äußerst
flexibles und individuelles Instrument, mit dem die Erbfolge
optimal an die Wünsche der Erblasser angepasst werden kann.
Gestaltungsinstrumente
Neben der Erbeinsetzung gibt es eine Vielzahl von
Gestaltungsinstrumenten. Diese kombinieren wir Notare in unserer
Beratungs- und Gestaltungspraxis in der Weise, dass Ihrem letzten
Willen zu optimaler und rechtssicherer Geltung verholfen wird.
Vermächtnis
Sollen bestimmte Personen nicht Erbe werden, sondern
beispielsweise nur einzelne Gegenstände aus dem Nachlass
erhalten, können Sie bezüglich dieser Gegenstände ein
Vermächtnis anordnen. Der vermachte Gegenstand geht nicht sofort
mit dem Ihrem Tod in das Eigentum des Bedachten über. Vielmehr
muss der Erbe dem Bedachten den Gegenstand herausgeben.
beispielsweise nur einzelne Gegenstände aus dem Nachlass
erhalten, können Sie bezüglich dieser Gegenstände ein
Vermächtnis anordnen. Der vermachte Gegenstand geht nicht sofort
mit dem Ihrem Tod in das Eigentum des Bedachten über. Vielmehr
muss der Erbe dem Bedachten den Gegenstand herausgeben.
Testaments-vollstreckung
Sie können durch Verfügung von Todes wegen
Testamentsvollstreckung anordnen. Wenn nichts anderes bestimmt
wird, hat der Testamentsvollstrecker unter anderem die Aufgabe,
den Nachlass in Besitz zu nehmen, Ihre letztwilligen Verfügungen
zur Ausführung zu bringen und bei einer Erbengemeinschaft ggf.
die Auseinandersetzung unter den Erben vorzunehmen. Die
Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist sinnvoll bei
größeren Vermögen oder wenn zu erwarten ist, dass die Erben
aufgrund von Minderjährigkeit, Unerfahrenheit oder aus
medizinischen Gründen mit der Verwaltung des Nachlasses
überfordert wären.
Testamentsvollstreckung anordnen. Wenn nichts anderes bestimmt
wird, hat der Testamentsvollstrecker unter anderem die Aufgabe,
den Nachlass in Besitz zu nehmen, Ihre letztwilligen Verfügungen
zur Ausführung zu bringen und bei einer Erbengemeinschaft ggf.
die Auseinandersetzung unter den Erben vorzunehmen. Die
Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist sinnvoll bei
größeren Vermögen oder wenn zu erwarten ist, dass die Erben
aufgrund von Minderjährigkeit, Unerfahrenheit oder aus
medizinischen Gründen mit der Verwaltung des Nachlasses
überfordert wären.
Bennung eines Vormunds
Die Eltern können für den Fall ihres Todes einen Vormund für ihr
Kind benennen. Auch dies erfolgt durch Verfügung von Todes
wegen.
Kind benennen. Auch dies erfolgt durch Verfügung von Todes
wegen.
Ein Unternehmer
muss nicht nur betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte, sondern
auch viele rechtliche Aspekte berücksichtigen. Zur Vermeidung
schwerwiegender Fehler bedarf es kompetenten Rates, etwa bei der
Gründung und Führung eines Unternehmens sowie der Planung der
Unternehmensnachfolge. Der Notar ist schon aufgrund seiner
Erfahrung bei der Beantwortung der in diesem Zusammenhang
auftretenden Fragen eine verlässliche Hilfe.
Optimale Rechtsform
Die erste Frage ist die nach der optimalen Rechtsform. Bei der
Auswahl sind zahlreiche Faktoren zu berücksichtigen. In
rechtlicher Hinsicht fallen besonders Aspekte des
Gesellschaftsrechts, des Handelsbilanzrechts und des Steuerrechts
ins Gewicht. Von besonderer Bedeutung für die Wahl der Rechtsform
ist auch die Haftungsfrage.
Firma
Bei der Auswahl des zulässigen Firmennamens und der Klärung von
Zweifelsfragen ist der Notar behilflich. Die “Firma” ist der Name,
mit dem das Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist und im
Geschäftsverkehr auftritt. Sie muss so gewählt werden, dass sie
zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet ist und sich von
anderen Firmen deutlich unterscheidet. Der Firmenname kann auch
ein unterscheidungskräftiger Phantasiename, der nicht dem
Unternehmensgegenstand entnommen ist sein (z.B. “Paradiso GmbH”
für Sonnenstudio). In jedem Fall muss sich die Rechtsform des
Unternehmens aus einem entsprechenden Zusatz erkennen lassen.
Eintragungen im Handelsregister
Sofern sich bestimmte, für den Geschäftsverkehr bedeutsame
Verhältnisse eines Unternehmens ändern, muss dies in das
Handelsregister eingetragen werden.
Eintragungspflichtig sind beispielsweise:
-
Wechsel in der Geschäftsführung; Erteilung/Widerruf von
Prokura, - Änderung der Firma,
-
Änderung des Unternehmenssitzes; Errichtung von
Zweigniederlassungen, - Änderung der Gesellschafter bei OHG und KG und
-
Änderung des Gesellschaftsvertrages bei
Kapitalgesellschaften.
Die Anmeldungen der eintragungspflichtigen Tatsachen beim
Handelsregister bedürfen der notariellen Beglaubigung. Der Notar
formuliert den Text der Anmeldung und überwacht die richtige
Eintragung im Handelsregister. Der Notar berät auch umfassend über
die mit der Eintragung zusammenhängenden Fragen und klärt etwaige
Zweifelsfragen mit dem Registergericht. Die Notarkosten für die
Anmeldung halten sich dabei in bescheidenen Grenzen.
Umorganisation und Verkauf von Unternehmensanteilen
In einem sich schnell wandelnden wirtschaftlichen Umfeld werden
Maßnahmen wie die Umwandlung in eine andere Rechtsform,
Zusammenschlüsse und Verschmelzungen auch bei mittelständischen
und kleinen Unternehmen immer häufiger. Typische Beispiele für
solche Veränderungen eines eingeführten Betriebs sind der Verkauf
von Unternehmensanteilen, die Umwandlung von Unternehmen und auch
die Betriebsaufspaltung.
In der Sache handelt es sich hier um komplizierte rechtliche
Vorgänge, weshalb der Gesetzgeber in vielen Fällen die Beratung
durch den Notar vorgesehen hat.
Unternehmensnachfolge
Wird die Notwendigkeit, eine sinnvolle Nachfolgeregelung zu
finden, nicht rechtzeitig erkannt, kann dies schnell zur Krise
führen. Dabei geht es auch um zahlreiche Arbeitsplätze. Vorrangige
Ziele der Nachfolgeregelung werden die Erhaltung des Betriebes und
die Versorgung des ausscheidenden Seniorchefs bzw. seiner
Angehörigen sein. Dabei kommt es darauf an, geeignete Nachfolger
für Inhaberschaft und Geschäftsführung frühzeitig auszuwählen und
möglichst noch während der aktiven Phase des Seniorchefs in den
Betrieb einzubinden.
Der Unternehmer muss allerdings nicht nur an die geplante
Unternehmensnachfolge denken. Vielmehr sollte auch an den Fall des
plötzlichen Versterbens gedacht werden. Gerade in diesem Fall kann
das Unterlassen einer testamentarischen Anordnung das Ende eines
jungen und aufstrebenden Unternehmens bedeuten.
Insgesamt muss dringend davon abgeraten werden, ohne eine
sachverständige Beratung selbst etwa mit einem eigenhändigen
Testament die Nachfolge regeln zu wollen. So ist insbesondere eine
Abstimmung mit den gesellschaftsvertraglichen Regelungen
notwendig. Sie bei den Möglichkeiten einer ausgewogenen
testamentarischen oder vertraglichen Regelung zu beraten, ist eine
wesentliche Aufgabe des Notars.
Der Kauf oder Verkauf einer Immobilie
stellt für die meisten Beteiligten allein von der finanziellen
Bedeutung alle anderen Geschäfte in den Schatten. Erhebliche
Beträge des ersparten Vermögens müssen investiert und zusätzlich
Darlehen aufgenommen werden. Auch für den Verkäufer ist der
Grundbesitz häufig der bedeutendste Gegenstand des eigenen
Vermögens.
Damit Käufer und Verkäufer bei einem solch wichtigen Vorgang
sachgemäß beraten werden und um Risiken zu vermeiden, ist die
Mitwirkung des Notars vorgesehen. Der Notar sorgt für eine
rechtlich ausgewogene Gestaltung und hilft Risiken zu vermeiden,
er besorgt die für den Vollzug erforderlichen Unterlagen und
überwacht die Eigentumsumschreibung im Grundbuch auf den Käufer.
So muss beispielsweise verhindert werden, dass der Käufer den
Kaufpreis zahlt, ohne aber die Immobilie zu erhalten. Auf der
anderen Seite darf der Verkäufer seine Immobilie nicht verlieren,
ohne den Kaufpreis zu erhalten. Der Notar bespricht mit den
Vertragsbeteiligten ihre Zielvorstellungen, informiert sie über
die Regelungsmöglichkeiten und erstellt darauf aufbauend einen
sachgerechten und ausgewogenen Entwurf eines Kaufvertrages.
Immobilienkaufverträge können z.B. den Erwerb eines Bauplatzes,
eines Ein- oder Mehrfamilienhauses, einer Eigentumswohnung oder
auch eines Erbbaurechts betreffen. Die Besonderheiten eines
Objekts wirken sich auf die Gestaltung eines Vertrages aus. Dies
gilt insbesondere für einen sogenannten Bauträgervertrag, mit dem
der Käufer ein Grundstück oder einen Grundstücksanteil in
Verbindung mit einem Gebäude – Haus oder Wohnung – erwirbt, das
erst noch gebaut wird. Bauherr dieser Immobilie ist dabei der
Verkäufer.
Folgende Aspekte regelt die Notarin / der Notar in jedem
Immobilienkaufvertrag
- Sicherung von Käufer und Verkäufer,
- Löschung oder Fortbestand von Belastungen,
- Gewährleistung für Mängel,
- Übergang von Besitz, Nutzungen und Lasten,
- Aufteilung der Erschließungskosten und das
- Erfordernis einer Vermessung (Teilflächenkauf).
Die Finanzierung sollte vor der Beurkundung feststehen. Wird ein
Bankdarlehen in Anspruch genommen, sollte der Käufer mit seiner
Bank besprechen, wann das Darlehen ausgezahlt werden kann. Der
Notar wird dann die Regelung der Fälligkeit des Kaufpreises auf
den Auszahlungszeitpunkt abstimmen. Ist die Finanzierung des
Kaufpreises bei Abschluss des Kaufvertrages schon im Einzelnen
geklärt, kann das zur Absicherung des Darlehens dienende
Grundpfandrecht (Grundschuld oder Hypothek) unmittelbar im
Anschluss an den Kaufvertrag beurkundet werden.
-
Glossar der Bundesnotarkammer zu
Immobilienkaufverträgen -
Merkblatt der Bundesnotarkammer zum
Kauf eines gebrauchten Hauses -
Glossar der Bundesnotarkammer zu
Wohnungs- und Bauträgerkaufverträgen